Gesetze

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§ 70 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren → I. – Einspruch

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 OWiG – Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.