Gesetze

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§ 5 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Geltungsbereich

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 OWiG – Räumliche Geltung

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2432).