Gesetze

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§ 49d OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 49d OWiG – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.

Zu § 49d: Neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).