Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

SECHSTER ABSCHNITT – Bußgeld- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 OrdenG – Berlin-Klausel (1)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Amtl. Anm.:
§ 18: Drittes ÜberleitungsG 603-5. GVBl. Berlin 1957 S. 1237