§ 13 OrdenG - Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- OrdenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1132-1
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.