§ 6 ÖPNVG NRW - Landesweite Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die landesweite Anstalt die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft (gemeinsames Kommunalunternehmen) entsprechend.
(2) Die Satzung muss mindestens Angaben enthalten über
- 1.
die beteiligten Zweckverbände nach § 5 Absatz 1,
- 2.
den Sitz der landesweiten Anstalt,
- 3.
die Bildung von Ausschüssen und Beiräten, soweit dies für die Aufgabenerledigung erforderlich ist,
- 4.
den Betrag der von jedem beteiligten Zweckverband auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
- 5.
die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung,
- 6.
den räumlichen Wirkungsbereich, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entsprechend § 114a Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Satzungen zu erlassen, übertragen werden und
- 7.
die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers.
(3) Die Satzung hat über Absatz 2 hinausgehend zu regeln, dass
- 1.
der Einsatz der im Eigentum der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 befindlichen Fahrzeuge im Umfang der der Finanzierung zugrundeliegenden Parameter für den Einsatz über die entsprechende Vergabe von Verkehrsleistungen gewährleistet wird,
- 2.
die zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 6 nicht verwendeten Teile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 von ihren Trägern auf die landesweite Anstalt übergehen und
- 3.
die Handlungsfähigkeit der landesweiten Anstalt zu jeder Zeit gewährleistet wird sowie Beschlüsse im Verwaltungsrat im Regelfall mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen durch die Verbandsversammlungen der drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten oder von ihnen bestimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsendenden Zweckverbände bestehen. Die übrigen Mitglieder können sachkundige Personen sein, die der Vertretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen der landesweiten Anstalt. Fällt eine der Voraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus seiner Mitte gewählt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(5) Die Zusammensetzung und Größe des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt. Der Vorstand muss geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die oder der Vorsitzende des Vorstands hat das Letztentscheidungsrecht bei Stimmengleichheit. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Durch entsprechende Regelungen in der Satzung ist die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu jeder Zeit sicherzustellen.
(6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Dabei hat sie die Interessen aller Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnahmen ausschließlich auf das Gebiet eines Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor der Umsetzung Einvernehmen mit dem betroffenen Zweckverband herzustellen. Ihr kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung den SPNV ergänzender oder SPNV-ferne Räume erschließender Schnellbusverkehre übertragen werden. Darüber hinaus kann ein Zweckverband nach § 5 Absatz 1 mit Zustimmung des Verwaltungsrates der landesweiten Anstalt weitere Aufgaben auf diese übertragen. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Grundangebotes nach § 7 Absatz 3 kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In diesem Fall gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(7) Die landesweite Anstalt stellt im SPNV die Anwendung von Gemeinschaftstarifen, kooperationsraumübergreifender, landesweiter sowie im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Landesmitteln bundesweiter Tarife sicher. Sie hat in Abstimmung mit ihren Trägern auf kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme hinzuwirken.
(8) Die landesweite Anstalt kann zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios, abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
(9) Ist eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende landesweite Anstalt nicht vorhanden, so können die zuständigen Bezirksregierungen den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung der landesweiten Anstalt setzen. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung Düsseldorf die erforderlichen Anordnungen treffen und die Anstaltssatzung erlassen.