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§ 9 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖPNVG LSA – Finanzierung des Ausbildungsverkehrs

(1) Die Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich eine Zuweisung in Höhe von 31 Millionen Euro aus Mitteln der allgemeinen Finanzverwaltung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs. Von diesem Betrag erhalten:

1.der Altmarkkreis Salzwedel6,87 v. H.
2.der Landkreis Anhalt-Bitterfeld6,09 v. H.
3.der Landkreis Börde8,77 v. H.
4.der Burgenlandkreis4,75 v. H.
5.die Stadt Dessau-Roßlau1,42 v. H.
6.die Stadt Halle (Saale)11,34 v. H.
7.der Landkreis Harz12,52 v. H.
8.der Landkreis Jerichower Land5,28 v. H.
9.die Stadt Magdeburg11,26 v. H.
10.der Landkreis Mansfeld-Südharz4,42 v. H.
11.der Saalekreis11,10 v. H.
12.der Salzlandkreis5,28 v. H.
13.der Landkreis Stendal6,20 v. H.
14.der Landkreis Wittenberg4,70 v. H.

Treten Veränderungen im Gebietsstand der Aufgabenträger ein, wird die prozentuale Aufteilung nach Satz 2 durch das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung entsprechend angepasst. Dabei werden bei den abgebenden Aufgabenträgern die Zuweisungen zu dem gleichen Prozentsatz reduziert, zu dem er Fahrgäste des Ausbildungsverkehrs verliert. Die Zuweisungen des aufnehmenden Aufgabenträgers werden um den Verlustbetrag des abgebenden Aufgabenträgers erhöht. Verkehrsleistungen, die von Verkehrsunternehmen mit Sitz außerhalb des Landes erbracht werden, werden in den Zuweisungen an die betroffenen Aufgabenträger berücksichtigt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Zuweisungen werden nur geleistet, wenn die Aufgabenträger jeweils Rechtsgrundlagen geschaffen haben, die eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung an die Verkehrsunternehmen gewährleisten und einen Rechtsanspruch der Verkehrsunternehmen begründen. Diese Rechtsgrundlagen müssen entweder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen oder sind bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(4) Die Zuweisungen sind auf die Gewährung eines Rabattes in Höhe von 25 v. H. des Tarifes eines vergleichbaren Zeitfahrausweises des Nichtausbildungsverkehrs begrenzt. Dies gilt auch für andere Zeitfahrausweisangebote des Ausbildungsverkehrs wie Semestertickets. Die Basis für die Ausgleichszahlungen bildet hier ein fiktiver Vergleich zum Nichtausbildungsverkehr entsprechend der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit des anderen Zeitfahrausweisangebots.

(5) Die Zuweisungen werden nur für den Ausbildungsverkehr gewährt, der auf dem Gebiet des Landes erbracht wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird der Teil der Verkehre zugrunde gelegt, der im Land Sachsen-Anhalt erbracht wird.

(6) Als Auszubildende gelten die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), genannten Personen.

(7) Soweit die Zuweisungen nicht für Zwecke der Gewährung von Rabatten auf Tarife verwendet werden, dürfen sie für den Erhalt und die Verbesserung der Qualität und Sicherheit des in den Linienverkehr integrierten Ausbildungsverkehrs eingesetzt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(8) Für die Auszahlung der Zuweisungen gilt § 8a Abs. 4 Satz 3 entsprechend. Die Aufgabenträger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Landesverwaltungsamt auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen.

(9) Diese Vorschrift ersetzt die §§ 45a und 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die aufgrund von § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften.