Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8b ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 8b ÖPNVG LSA – Zusätzliche Finanzierung

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt für die landesweite Fortentwicklung des Gesamtsystems des öffentlichen Personennahverkehrs über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus jährlich mindestens 1 Million Euro insbesondere für die Entwicklung und Umsetzung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstrategien ein.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an die Aufgabenträger gewähren:

  1. 1.

    für spezielle Förderungen, insbesondere für Anlauffinanzierungen, Modellversuche und Vorbereitungsmaßnahmen von Kooperationen,

  2. 2.

    für Kooperationen, insbesondere für Verkehrsverbünde,

  3. 3.

    für Nahverkehre innerhalb des Landesnetzes des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Landesnetz) und andere überregional durchgebundene Nahverkehre und

  4. 4.

    für Straßenpersonennahverkehre durch Straßenbahnen, die im Gebiet eines Aufgabenträgers ausschließlich mit historischen Fahrzeugen erbracht werden.

(3) Das Land gewährt den Aufgabenträgern über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus aus der Umsatzsteuerbeteiligung des Landes ab dem Jahr 2020 jährlich Zuwendungen in Höhe von 20 Millionen Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen nach Satz 1 werden auf Antrag von dem für Verkehr zuständigen Ministerium gewährt. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich um 2,5 v. H. des Vorjahresbetrages.

(4) Ein Verkehrsverbund ist eine qualifizierte verkehrliche und tarifliche Kooperation. Diese ist gegeben, wenn

  1. 1.

    für alle Linien des Straßenpersonennahverkehrs im Gebiet eines oder mehrerer Aufgabenträger anstelle von Haustarifen der einzelnen Verkehrsunternehmen ein Verbundtarif gilt, der die Benutzung im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr gewährleistet (Verbundraum),

  2. 2.

    über alle Linien des öffentlichen Personennahverkehrs gemeinschaftlich im Verbundraum informiert und für sie geworben wird und diese Linien Inhalt einer landesweiten aktuellen Fahrplan- oder Reiseauskunft mindestens per Telefon und Internet sind und

  3. 3.

    die Aufgabenträger und die in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen an der Koordinierung der Verkehrsangebote im Verkehrsverbund teilnehmen und ein System der Anschlusssicherung zwischen den Verkehrsangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs besteht.