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§ 7 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖPNVG LSA – Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs

(1) Das Land gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Für Omnibuslinien nach § 1 Abs. 4 gilt § 4 Abs. 1 für das Land entsprechend.

(3) Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 und das für Verkehr zuständige Ministerium können zur Übernahme einzelner Strecken oder eines Teilnetzes des Schienenpersonennahverkehrs durch einen oder mehrere Aufgabenträger eine vertragliche Vereinbarung einschließlich der Finanzierung herbeiführen.

(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist befugt, Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zu übertragen. Dies kann auch im Wege der Beleihung geschehen.

(5) Das Land soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm sollen insbesondere angehören:

  1. 1.

    die oder der Landesbehindertenbeauftragte sowie je ein Vertreter,

  2. 2.

    der Fachverbände der Verkehrtreibenden,

  3. 3.

    der Fahrgastverbände,

  4. 4.

    des Landeselternrates,

  5. 5.

    der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern,

  6. 6.

    des Handwerkskammertages des Landes Sachsen-Anhalt,

  7. 7.

    der betroffenen Fachgewerkschaften,

  8. 8.

    der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind,

  9. 9.

    des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V.,

  10. 10.

    des Städte- und Gemeindebundes sowie

  11. 11.

    des Landkreistages.