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§ 6 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG LSA – Nahverkehrsplan

(1) Der Aufgabenträger beschließt und veröffentlicht einen Nahverkehrsplan unter Beachtung und Abwägung der Belange des Verkehrs, der Schulträger sowie der Verkehrsunternehmen, unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Finanzierbarkeit sowie unter Beachtung der Anforderungen des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes sowie unter Abwägung der Grundsätze nach § 3. Benachbarte Aufgabenträger stimmen ihre Nahverkehrspläne ab. Bei der Einrichtung von Straßenbahn- und Omnibuslinien sowie Eisenbahnverbindungen in seiner Aufgabenträgerschaft, die Belange anderer Aufgabenträger oder des Landes berühren, sind diese zu beteiligen.

(2) Der Nahverkehrsplan hat insbesondere zu enthalten die Darstellung:

  1. 1.

    der verkehrspolitischen Grundsätze und Ziele des Aufgabenträgers,

  2. 2.

    der siedlungsstrukturellen Entwicklung und der sich daraus ergebenden Potentiale für den öffentlichen Personennahverkehr,

  3. 3.

    des bestehenden und geplanten Netzes des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Linienbündel,

  4. 4.

    der geplanten Maßnahmen zur weiteren Ausgestaltung des Angebotes des öffentlichen Personennahverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen einzelner Kundengruppen,

  5. 5.

    der Investitions- und Finanzierungsplanung unter Berücksichtigung der Mittelzuweisungen nach § 8 und

  6. 6.

    der Anforderungen an das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich möglicher flexibler Bedienformen und Bürgerbusangebote als Grundlage für die Vergabe von Verkehrsleistungen und für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz.

(3) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind unbeschadet des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zumindest die örtlich tätigen Verkehrsunternehmen, die kreisangehörigen Gemeinden, die Straßenbaulastträger und der Beirat nach § 5 zu beteiligen.

(4) Der Nahverkehrsplan ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen.