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§ 3 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9110-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ÖPNVG – Aufgabenträgerschaft

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe des Landes.

(2) Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs im Sinne von Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen, soweit abgrenzbare Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind. Der Antrag kann auch von mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam gestellt werden. Das für Verkehr zuständige Ministerium schließt mit den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Übertragung ab.

(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Ausbildungsverkehrs ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte (kommunaler öffentlicher Personennahverkehr). § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt davon unberührt. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe Zweckverbände bilden.

(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis als zuständiger Aufgabenträger gemäß Absatz 3 die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre innerhalb des Gebietes der antragstellenden Gemeinde sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit überregionalem Einzugsgebiet auf die Antragstellerin übertragen. Einzelheiten der Übertragung, insbesondere die Fragen der Finanzierung, sind gesondert zu vereinbaren. Die Regelungen der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.

(5) Die Aufgabenträger gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben.

(6) Für die Durchführung der Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs bedienen sich die Aufgabenträger öffentlicher und privater Verkehrsunternehmen. Absatz 1 wird davon nicht berührt.