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§ 7 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖPNVG – Regelungen zur Trägerschaft für den Schienenpersonennahverkehr

Das Verkehrsministerium kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass räumlich oder nach Art der Verkehrsbedienung abgegrenzte Teile des Schienenpersonennahverkehrs von der Trägerschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ausgenommen werden. Die Festlegung nach Satz 1 soll erfolgen, wenn

  1. 1.

    der Teil der Aufgabe ganz überwiegend örtliche oder regionale Bedeutung hat oder

  2. 2.

    die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung in einem bestimmten Gebiet durch Zusammenführung der Aufgabenträgerschaft für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr verbessert werden kann oder

  3. 3.

    durch Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften gewährleistet ist, dass eine abgestimmte und den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Bedienung im Schienenpersonennahverkehr innerhalb eines durch starke verkehrliche Verflechtungen gekennzeichneten Raumes sichergestellt wird.

Erfolgt eine Festlegung nach Satz 1, werden die Einzelheiten in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem jeweils betroffenen Aufgabenträger geregelt.