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§ 6 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG – Aufgabenträger

(1) Träger der freiwilligen Aufgabe nach § 5 sind mit Ausnahme der Regelungen des Absatzes 2 sowie des § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (GBl. S. 800), in der jeweils geltenden Fassung die Stadt- und Landkreise in eigener Verantwortung. Die Befugnis der Gemeinden, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen zu erbringen, bleibt unberührt. Sieht eine Gemeinde davon ab, weiterhin entsprechend Satz 2 tätig zu werden, so wird hierdurch nicht die Verpflichtung des Aufgabenträgers begründet, diese Leistungen fortzuführen oder selbst zu erbringen.

(2) Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils gehenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 tätig werden. Die zuständige Behörde ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen.

(4) Erlässt der Verband Region Stuttgart in seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 allgemeine Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 zum Zweck der Tarifintegration für das Gebiet des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart, geschieht dies im Einvernehmen mit den betroffenen Landkreisen sowie dem Verkehrsministerium. Das Einvernehmen kann seitens der Landkreise nur einstimmig verweigert werden. Das Einvernehmen der Landkreise und des Verkehrsministeriums gilt als erteilt, wenn es nicht binnen vier Monaten nach dem jeweiligen Eingang des Entwurfs verweigert wird.