§ 18 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 18 ÖPNVG – Verwaltungskosten, Verwaltungsvorschrift
(1) Von den zugewiesenen Mitteln nach § 15 Absatz 1 und Absatz 2 dürfen die Aufgabenträger ab dem Jahr 2021 höchstens jeweils 1 Prozent für entstehende Verwaltungskosten verwenden.
(2) Das Verkehrsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.