Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 18 ÖPNVG – Verwaltungskosten, Verwaltungsvorschrift

(1) Von den zugewiesenen Mitteln nach § 15 Absatz 1 und Absatz 2 dürfen die Aufgabenträger ab dem Jahr 2021 höchstens jeweils 1 Prozent für entstehende Verwaltungskosten verwenden.

(2) Das Verkehrsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.