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§ 13 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 13 ÖPNVG – Finanzierung

(1) Das Land fördert den öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Die nach § 5 in Verbindung mit § 6 des Regionalisierungsgesetzes auf das Land entfallenden Mittel sind vorrangig für den Schienenpersonennahverkehr zu verwenden. Die für den Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung stehenden Mittel werden insbesondere zur Erhaltung des Schienennetzes und des Leistungsangebots sowie zum Bau neuer und zur Reaktivierung stillgelegter Schienenstrecken eingesetzt.

(3) Neben der Finanzierung der kommunalen Aufgabenträger nach § 15 und der Verbundförderung nach § 9 gewährt das Land nach Maßgabe von Richtlinien und des Haushaltsplans weitere Förderungen zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs, der Verkehrsverbünde und der Verbundtarife. Das Nähere bestimmen nach § 18 erlassene Verwaltungsvorschriften.