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§ 7 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 472-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖPNVG – Finanzierung

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll seine Aufwendungen soweit wie möglich selbst erwirtschaften. Im Übrigen sichern die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs seine finanziellen Grundlagen unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Bundes und des Freistaates ab.

(2) Der Freistaat fördert den öffentlichen Personennahverkehr durch

  1. 1.

    Zuwendungen (Bundesmittel)

    1. a)

      nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe der auf den Freistaat Sachsen entfallenden Mittel,

    2. b)

      nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz,

    3. c)

      nach dem Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      zur Erstellung der Nahverkehrspläne nach § 5 dieses Gesetzes,

  2. 2.

    Zuwendungen (Landesmittel) nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes und

    1. a)

      nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404), in der jeweils geltenden Fassung,

    3. c)

      nach § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Mit den Mitteln nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Regionalisierungsgesetzes ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.