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§ 5 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 472-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG – Nahverkehrsplan

(1) Die Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 haben in Abstimmung untereinander für den Nahverkehrsraum einen verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben.

(2) Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs. Er hat insbesondere

  1. 1.

    eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Einrichtungen und Strukturen sowie der Bedienung im öffentlichen Personennahverkehr,

  2. 2.

    eine Bewertung der Bestandsaufnahme (Verkehrsanalyse),

  3. 3.

    eine Abschätzung des im Planungszeitraum zu erwartenden Personennahverkehrs (Verkehrsprognose),

  4. 4.

    die Ziele und die Rahmenvorgaben für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

  5. 5.

    Aussagen zur Vernetzung zwischen Schienenpersonennahverkehr und dem sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Landesverkehrsgesellschaft,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur sowie die geplanten Investitionen und

  7. 7.

    die Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs zu enthalten.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Einzelheiten zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen und deren räumlicher Abgrenzung festzulegen.