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§ 6 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 6 ÖPNVG – Aufgabenträgerorganisationen

(1) 1Die Aufgabenträger können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nahverkehrsorganisationen einrichten und die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 ganz oder teilweise durch Beleihung auf diese übertragen. 2Benachbarte Aufgabenträger eines Verbundes können gemeinsame Nahverkehrsorganisationen einrichten. 3Kreisangehörige Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können mit ihrer Zustimmung an der Nahverkehrsorganisation beteiligt werden

(2) 1Die Aufgabenträger nehmen die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 gemeinsam in Verkehrsverbünden wahr und sind auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr in den unterschiedlichen Räumen bedacht. 2Verkehrsverbünde sind der Nordhessische Verkehrsverbund (NW) und der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV). 3Der Kreis Bergstraße kann dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) angehören. 4Im Verkehrsverbund Rhein-Neckar gelten im Übrigen die zwischen den beteiligten Bundesländern vereinbarten Regelungen. 5Das Land ist auf Grund vertraglicher Regelungen Mitglied oder Gesellschafter in den Verkehrsverbünden und Mitglied im Zweckverband des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar.

(3) Die Aufgabenträger können den Verkehrsverbund mit Aufgaben der Nahverkehrsorganisationen betrauen, wenn die Aufgabenträger neben den Kosten für die Aufgaben auch die Regiekosten hierfür übernehmen.

(4) 1Die Verbünde sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 2Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen.

(5) Die Aufgabenträgerorganisationen sind Träger öffentlicher Belange; bei regional bedeutsamen Vorhaben stimmen sie ihre Stellungnahmen aufeinander ab.

(6) 1Die Verkehrsverbünde können ihre Aufgaben nach § 7 Abs. 1 gemeinschaftlich wahrnehmen. 2Zu diesem Zweck schließen sie entsprechende Kooperationsverträge oder gründen gemeinschaftliche Organisationen. 3Die Verkehrsverbünde können einer gemeinschaftlichen Organisation die Wahrnehmung von Aufgabenübertragen. 4Die Verbünde können untereinander Aufgaben übertragen, wenn die Aufgabenträger zustimmen. 5Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 soll möglichst unter Einschluss auch des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) erfolgen, soweit der Kreis Bergstraße diesem angehört.