Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 10 ÖPNVG – Vereinbarungen mit den Verkehrsinfrastrukturunternehmen

1Um das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu wahren, können die Aufgabenträger, Aufgabenträgerorganisationen oder das Land mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen vertragliche Vereinbarungen schließen. 2Voraussetzung ist, dass das Verkehrsinfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung der Verkehrsinfrastruktur gewährleistet und Benutzungsentgelte nach einheitlichen Maßstäben berechnet.