Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 ÖLG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ÖLG
Gliederungs-Nr.: 7847-31
Normtyp: Gesetz

§ 12 ÖLG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er

  1. 1.

    entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Begriff verwendet

  2. 2.

    entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder

  3. 3.

    entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit

    1. a)

      Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

    2. b)

      Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.