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§ 16a ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 16a ÖGDG M-V – Ethik-Kommissionen

(1) Zur Erfüllung der durch Arzneimittel- und Medizinprodukterecht den Ethik-Kommissionen zugewiesenen Aufgaben werden an den medizinischen Fakultäten der Universitäten Greifswald und Rostock Ethik-Kommissionen gebildet.

(2) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald oder Vorpommern-Rügen tätig sind.

(3) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg oder Rostock oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind.

(4) Die Ethik-Kommissionen sind interdisziplinär und ausreichend zu besetzen. In jede Ethik-Kommission sind zwei Mitglieder der Ethik-Kommission der Ärztekammer auf deren Vorschlag zu benennen.

(5) Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommissionen wird durch die Universitäten durch Satzung geregelt. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder,

  2. 2.

    das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,

  3. 3.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,

  4. 4.

    das Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, soweit nicht gesetzlich vorgegeben,

  5. 5.

    die Geschäftsführung,

  6. 6.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  7. 7.

    die Erhebung von kostendeckenden Gebühren zur Deckung der durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen anfallenden Kosten,

  8. 8.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  9. 9.

    die Veröffentlichung der Beschlüsse,

  10. 10.

    die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen.

(6) Die Ethik-Kommissionen der Universitäten Rostock und Greifswald versichern gemeinsam das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Absatz 1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachzuweisen. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 1 nicht möglich, müssen die medizinischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald angemessene Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles bilden.