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§ 6 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖGDG – Gesundheitsplanung, Gesundheitsberichterstattung

(1) Die den Gesundheitsämtern obliegende Gesundheitsplanung umfasst die Bestands- und Bedarfsanalyse auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung. Zu den Planungsaufgaben gehören insbesondere das Aufzeigen von Problemfeldern in der Gesundheitsförderung und Prävention, der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung sowie die Definition von Schnittstellen einschließlich des Koordinierungs- und Vernetzungsbedarfs zwischen den verschiedenen Handlungsträgern und Planungsbereichen.

(2) Die den Gesundheitsämtern obliegende Gesundheitsberichterstattung umfasst die

  1. 1.

    Beobachtung, Beschreibung und Bewertung der gesundheitlichen Situation der Bevölkerung im Zuständigkeitsbereich eines Gesundheitsamts,

  2. 2.

    Erhebung von Daten zur gesundheitlichen Situation der Bevölkerung und Übermittlung dieser Daten in anonymisierter Form an die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Behörden in dem mit diesen Behörden abgestimmten Umfang und

  3. 3.

    soweit erforderlich die Durchführung epidemiologischer Untersuchungen zu gesundheitlichen Fragestellungen.

(3) Die Erkenntnisse aus der Beobachtung, Beschreibung und Bewertung der gesundheitlichen Situation der Bevölkerung nach Absatz 2 Nummer 1 dienen auch Kommunalen Gesundheitskonferenzen und den Gesundheitsämtern als Grundlage für die Durchführung einer Gesundheitsplanung nach Absatz 1 und für die Entwicklung und Durchführung von konkreten Maßnahmen und deren Evaluation.