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§ 25 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Gebühren, Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 25 ÖGDG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu bestimmen. Standards können insbesondere für die Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen vorgeschrieben werden.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Verfahren und zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Erstellung von Gutachten sowie Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen durch die Gesundheitsämter und medizinischen Gutachtenstellen nach § 14 zu erlassen. Die Rechtsverordnung soll insbesondere zum Zwecke der landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung Regelungen über die besonderen Rechtsgrundlagen einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung, die örtliche Zuständigkeit, die allgemeinen Anforderungen für die Erstellung und Bekanntgabe der ärztlichen Zeugnisse sowie die Einhaltung des Datenschutzes enthalten.