§ 23 ÖGDG - Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Für Aufklärung und Beratung sowie für amtsärztliche Begutachtungen, Zeugnisse und Bescheinigungen in beamtenrechtlichen Verfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Landesgebührengesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gesundheitsämter in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn für Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Maßnahmen auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes Gebühren erheben.