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§ 20 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 20 ÖGDG – Regelungen für den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

(1) Abgesehen von den sorgeberechtigten Personen ist die Anwesenheit Dritter bei ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen und von Schülerinnen oder Schülern nur zulässig, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung nicht behindert und von einer sorgeberechtigten Person erlaubt wird. Abweichend von Satz 1 können zahnärztliche Untersuchungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe unter Anwesenheit Dritter durchgeführt werden, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung nicht behindert oder erforderlich ist.

(2) Wurde die Einschulungsuntersuchung vor dem Umzug des Kinds an einen anderen Wohnort von dem Gesundheitsamt durchgeführt, das ursprünglich zuständig war, so sind alle Unterlagen, die diesem Gesundheitsamt über die stattgefundene Einschulungsuntersuchung vorliegen, auf Aufforderung des für den neuen Wohnort zuständigen Gesundheitsamts als vertrauliche Arztsache in einem verschlossenen Umschlag oder in sonstiger Weise als vertraulich gekennzeichneter Datensatz an dieses zu übermitteln. Die Daten sind sofort nach Übermittlung an das neue Gesundheitsamt beim bisherigen Gesundheitsamt zu löschen.

(3) Für die Erhebung, Speicherung sowie Nutzung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der Einschulungsuntersuchung gemäß § 8 Absatz 2 gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben dieses Abschnitts. Die im Rahmen der Einschulungsuntersuchung erforderliche Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus des Kindes und eines Nachweises der gesetzlich vorgeschriebenen Früherkennungsuntersuchungen durch die Eltern, erziehungsberechtigten oder sonstigen sorgeberechtigten Personen ist verpflichtend. Die bei der Einschulungsuntersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verarbeitet und in anonymisierter Form veröffentlicht werden.