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§ 16 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Einzelne Aufgaben des Sozialministeriums (Landesgesundheitsamt)

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 16 ÖGDG – Aufgaben des Landesgesundheitsamts

(1) Das Landesgesundheitsamt hat die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung, die Regierungspräsidien und die Gesundheitsämter auf den Gebieten des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu beraten und zu unterstützen. Dem Landesgesundheitsamt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,

  2. 2.

    die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,

  3. 3.

    die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen sowie die Auswertung von Untersuchungsprogrammen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,

  4. 4.

    die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen,

  5. 5.

    die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Kommunalen Gesundheitskonferenzen,

  6. 6.

    soweit nicht andere Einrichtungen zuständig sind, die Qualifizierung im öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit,

  7. 7.

    die Erstattung und Erläuterung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften über Fragen, die Dienstaufgaben betreffen und

  8. 8.

    die Gesundheitsberichterstattung.

Im Landesgesundheitsamt ist eine Geschäftsstelle Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz eingerichtet. Ihr obliegt die koordinierende Schnittstellenfunktion auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr beim Auftreten von gefährlichen übertragbaren Krankheiten, Großschadens- und Katastrophenfällen sowie bei terroristischen Bedrohungen.

(2) Die Institute für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene an den Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen nehmen jeweils Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 8 wahr, soweit sie ihnen durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragen sind. Im Übrigen bleiben die den Instituten für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragenen Aufgaben unberührt.