§ 9 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 9 ÖGdG – Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist.