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§ 12 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ÖGdG – Zusammenarbeit

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden und die Gerichte, soweit dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet oder zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständigen Behörden, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des Gesundheitsrechts bekannt werden.

(2) Die Gesundheitsämter arbeiten zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung im Rahmen der lokalen Netzwerke nach § 3 LKindSchuG eng mit den Jugendämtern und den übrigen Beteiligten der lokalen Netzwerke zusammen.

(3) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet oder zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist. Insbesondere beteiligen sie die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Planungsvorhaben, die für die Gesundheit bedeutsam sind. Sie unterrichten die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Begehungen und Ortsbesichtigungen anderer Behörden sollen gemeinsam mit den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden, wenn dies zur Klärung gesundheitlicher Fragen erforderlich ist.