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§ 9 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖGDG – Gesundheitsberichterstattung

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen. Sie beruht auf der Sammlung und Auswertung von Daten, die für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Gesundheitssituation beeinflussenden Verhaltensweisen sowie Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt der Bremischen Bürgerschaft mindestens alle vier Jahre einen Landesgesundheitsbericht vor. Der Landesgesundheitsbericht besteht aus der Darstellung und Kommentierung ausgewählter Daten für relevante gesundheitliche Problemstellungen in den Stadtgemeinden, insbesondere über den Gesundheitszustand der Bevölkerung, über soziale und umweltbedingte Ursachen, die die Gesundheit beeinflussen, und über die Versorgungslage.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Ursachenermittlung von Krankheiten Gesundheitsschäden und Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Bevölkerungsgruppen epidemiologische Untersuchungen anregen oder durchführen.