Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Teil 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 ÖGDG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Abs. 1 die dort und in der auf Grund des § 11 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung genannten Daten der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nicht zugänglich macht,
- 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die zur Feststellung von Impflücken und der Durchimpfungsrate erforderlichen Daten auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht übermittelt,
- 3.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
- 4.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 das Betreten, die Besichtigung und die Untersuchung nicht duldet,
- 5.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Untersuchung oder die Probenahme nicht duldet oder die geforderte Probe nicht zur Verfügung stellt oder die Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Unterlagen und deren Abschrift oder Ablichtung nicht duldet,
- 6.
entgegen § 25 Abs. 5 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
- 7.
entgegen § 25 Abs. 6 seiner Unterstützungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
- 8.
entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 40 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
- 9.
einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.