Gesetze

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§ 37 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ÖGDG – Kosten und Entgelte

Die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Leistungen Kosten nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes und der Bremischen Kostenordnung oder Entgelte auf vertraglicher Grundlage.