Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Gesundheitsaufsicht, Qualitätssicherung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ÖGDG – Kranken-, alten- und heilerziehungspflegerische Tätigkeiten

(1) Wer, ohne Angehöriger eines Gesundheitsfachberufes zu sein, selbstständig gegen Entgelt kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem Gesundheitsamt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen. Dabei sind eine Beschreibung über die berufliche Ausbildung, ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis darüber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit nicht geeignet ist, vorzulegen.

(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte, die nicht Angehörige der Gesundheitsfachberufe sind, beschäftigt, hat dies ebenfalls dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit.

(4) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers oder der Leitung der Einrichtung oder einer beschäftigten Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 3a und Abs. 5 bis 7a der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(5) Die Regelungen des § 27 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für diejenigen gegen Entgelt beschäftigten Personen, die

  1. 1.
    in Einrichtungen der Länder, Kommunen, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    in nach § 30 der Gewerbeordnung konzessionierten Kliniken,
  3. 3.
    in Einrichtungen von Trägern im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und
  4. 4.
    in Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Heimgesetzes oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,

kranken-, alten- und heilerziehungspflegerische Tätigkeiten verrichten, ohne Angehörige eines Gesundheitsfachberufes zu sein.

(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Personen, die aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe oder aus Gefälligkeit gegenüber der betreuten Person kranken, alten- und heilerzieherische Tätigkeiten erbringen.

(7) § 25 Abs. 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.