§ 26 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 6 – Gesundheitsaufsicht, Qualitätssicherung
§ 26 ÖGDG – Arznei- und Betäubungsmittel
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überwacht die Herstellung von Arzneimitteln, die Apotheken und den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie die Werbung für Heilmittel, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den Bezug, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen zu regeln.