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§ 15 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 1 – Gesundheitsförderung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ÖGDG – Maßnahmen der Prävention

(1) Öffentlich-rechtliche Stellen, die die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit der Durchführung von Maßnahmen der Prävention beauftragt hat, sind befugt, soweit zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlich, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Ortsteil und Schlüsselnummer der Anschrift der von der einzelnen Maßnahme der Prävention betroffenen Personen von den Meldebehörden zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an andere an der jeweiligen Maßnahme der Prävention beteiligte Stellen sowie an das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen zu übermitteln. Hierzu gehören auch Daten, die für die Feststellung erforderlich sind, ob eine der genannten Personen ihren Namen geändert hat, verzogen oder verstorben ist. Die beauftragten Stellen sind, soweit es zur Durchführung der übertragenen Maßnahmen der Prävention erforderlich ist, berechtigt, die erhobenen oder ihnen rechtmäßig übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Evaluation der jeweiligen Präventionsmaßnahme zu speichern, zu verändern, in unveränderter oder veränderter Form zu übermitteln oder sonst zu nutzen, insbesondere mit Daten zusammenzuführen und abzugleichen, die rechtmäßig von anderen an der jeweiligen Präventionsmaßnahme beteiligten Stellen übermittelt worden sind.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. Sie regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten und zum Verfahren der in Absatz 1 genannten Datenverarbeitung.