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§ 1 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ÖGDG – Grundsätze

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst im Lande Bremen nimmt an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen für die Bevölkerung mit eigenständigen Aufgaben teil.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt unter Berücksichtigung medizinischer, sozialer und ökologischer Belange die Gesundheit der Allgemeinheit und fördert die Sicherung und Herstellung gesunder Lebensverhältnisse. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Er hat auch seine hoheitlichen Aufgaben an diesen Grundsätzen zu orientieren.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Trägern präventiver, kurativer und rehabilitativer gesundheitlicher Dienste sowie mit Behörden, Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammen. Er wirkt auf die gegenseitige Information sowie auf die Koordination gesundheitlicher Dienste und Einrichtungen auf regionaler Ebene hin.

(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet öffentlichkeitsorientiert. Insbesondere macht er wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit der Allgemeinheit, Behörden, Institutionen und Gruppen zugänglich.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie die anderen Behörden und öffentlichen Planungsträger haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.