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§ 48 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 48 OBG – Besondere Regelungen über die Zuständigkeit

(1) Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät. Die in Satz 2 genannten Behörden sind auf Antrag unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden auch für die Überwachung der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote für bestimmte Streckenabschnitte zuständig. Über Anträge nach Satz 4 entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Satz 3 gilt auch für die Überwachung der in Satz 4 genannten Verbote. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit den in den Sätzen 4 bis 6 genannten Regelungen.

(3) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.

(4) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5

  1. a)
    auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere Umweltschutzbehörde,
  2. b)
    auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung,
  3. c)
    auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde

für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die Stelle der dort genannten Behörden.