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§ 45 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 45 OBG – Kosten

(1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, tragen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.

(2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Land.