§ 45 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil III – Allgemeine Bestimmungen
§ 45 OBG – Kosten
(1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, tragen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.
(2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Land.