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§ 44 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 44 OBG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

  körperliche Unversehrtheit
 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
 Freiheit der Person
 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
 und auf
 Unverletzlichkeit der Wohnung
 (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.