Gesetze

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§ 45 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil III – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 OBG – Gebühren

Die Erhebung von Gebühren einschließlich Auslagen für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.