§ 42 OBG - Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-5
(1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(2) Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.