§ 34 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg
Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 34 OBG – Änderung oder Aufhebung
Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlass im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.