§ 3 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg
Teil I – Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 3 OBG – Aufbau
(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
(2) Landesordnungsbehörden sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.