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§ 26 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 OBG – Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden

(1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

(2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt, eine Verbandsgemeinde oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist.

(3) Zuständig für den Erlass von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung, bei Landkreisen der Kreistag.