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§ 17 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 1 – Ordnungsverfügungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 OBG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren

(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muss ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich, protokollarisch oder elektronisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Halter eines gefährlichen Hundes, dessen Haltung nach § 25a Abs. 1 der Erlaubnis bedarf, hat eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eines anderen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die örtliche Ordnungsbehörde ist insoweit zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500.000 Euro und für sonstige Schäden 250.000 Euro betragen.