Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Entschädigungs- und Ersatzansprüche

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 OBG – Zuwiderhandeln gegen ordnungsbehördliche Verordnungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.