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§ 49 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Entschädigungs- und Ersatzansprüche

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 OBG – Verhalten beim Skifahren und Rodeln

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodler

  1. 1.

    gegen eine auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt,

  2. 2.

    grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder

  3. 3.

    sich als Beteiligter an einem Unfall auf einer Skiabfahrt oder auf einer Rodelbahn vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. a)

      zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Festlegung seiner Person und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    2. b)

      eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.