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§ 43 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 OBG – Menschenansammlungen

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, ordnungsbehördliche Verordnungen oder Anordnungen für den Einzelfall erlassen, soweit nicht § 42 einschlägig ist. Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.