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§ 41 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 OBG – Betreten und Befahren von Grundstücken

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall das Betreten oder Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete für die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.