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§ 36 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 OBG – Änderung oder Aufhebung

(1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die für ihren Erlass im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erlass von Verordnungen mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlass der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben. Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung bestimmen.