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§ 32 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 OBG – Form

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

  1. 1.
    eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
  2. 2.
    in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet werden,
  3. 3.
    im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund derer sie erlassen sind,
  4. 4.
    soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
  5. 5.
    den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
  6. 6.
    den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben sowie
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlässt.